Ethik


4. Schweigepflicht

Die vertrauensvolle Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut bedarf des Schutzes durch eine besondere Verschwiegenheit des Therapeuten gegenüber Dritten.

Der Psychotherapeut darf Informationen, die er in der Behandlung vom Pat. bekommen hat, nur mit dessen ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis weitergeben.
Der Psychotherapeut ist nicht verpflichtet, seine professionelle Schweigepflicht zu brechen, selbst dann, wenn eine schriftliche Schweigepflichtentbindung vorliegt.
Der Psychotherapeut ist verpflichtet, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge vor Gericht zu berufen, wenn ihn die Beantwortung bestimmter Fragen in Konflikt mit seiner beruflichen Schweigepflicht bringt.

Ohne Einverständnis des Pat. darf ein Psychotherapeut diese Verschwiegenheit gegenüber Dritten nur verlassen, wenn mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a. In der Konsequenz seiner professionellen Schweigepflicht gerät der Therapeut in ein unauflösbares moralisches Dilemma.
b. Es gibt keine andere Möglichkeit das Problem zu bewältigen.
c. Es ist absolut sicher, dass ein Aufrechterhalten der Verschwiegenheit zu erheblichem Schaden oder ernsthafter Gefahr führt.
d. Der Psychotherapeut muss sicher sein, dass nur auf diesem Weg einer solchen Gefahr oder einem solchen Schaden begegnet werden kann.
e. Es erfolgte ein ausreichendes Bemühen um die Einverständniserklärung des Patienten.

Der Behandlungsraum muss so beschaffen sein, dass Dritte nichts vom Geschehen während der Behandlung mitbekommen können.

Ohne schriftliche und spezifizierte Genehmigung des Pat. darf der Psychotherapeut keine Daten an irgendjemanden herausgeben, der nicht an der Behandlung des Pat. beteiligt ist, außer der Therapeut unterliegt einer gesetzlichen Verpflichtung dazu.
Dies gilt auch für Audio-, Video- oder Filmaufzeichnungen von Therapiesitzungen. Diese Bestimmung bleibt auch nach Beendigung der Behandlung gültig.
Das Einverständnis des Patienten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Ausnahmen:

Auch ohne Erlaubnis des Pat. hat der Psychotherapeut das Recht, sein Wissen über den Pat., Audio-, Film- oder Video-Aufzeichnungen Dritten (Kollegen) zugänglich zu machen, die ebenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, unter der Bedingung, dass der Informationsaustausch Teil kollegialer Einzel- oder Gruppensupervision oder –intervision ist.
Dabei ist sicherzustellen, dass nicht auf die betreffende Person geschlossen werden kann (Anonymisierung).
Der Psychotherapeut ist für die Vertraulichkeit in diesem Kontext verantwortlich.
Kenntnisse über Patienten dürfen nur dann in Veröffentlichungen, Vorlesungen oder in Fortbildungsveranstaltungen verwendet werden, wenn diese vorher so abgeändert wurden, dass eine Identifizierung mit dem Patienten nicht mehr möglich ist (s. o.).

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